ÖLV-Entscheidung im Fall Lichtenegger

Der Melde- und Ordnungsreferent des Österreichischen Leichtathletik-Verbandes, Mag. Ludwig Niestelberger, hat in erster Instanz – aufgrund des nicht signifikanten Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen – über den Hürdenläufer Elmar Lichtenegger eine Sperre in der Dauer von 6 Monaten verhängt. Sperrfrist: 11.08.2003 bis 10.02.2004.

Bei Elmar Lichtenegger wurde anlässlich einer „Out-of-Competition“-Dopingkontrolle am 06.07.2003 eine verbotene Substanz gefunden (5,4 ng/ml Norandosterone, erlaubte Konzentration bei Männern derzeit: 2 ng/ml).

Es konnte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die verbotene Substanz durch das Nahrungsergänzungsmittel MEGA RIBOSYN 1100 in den Körper des Athleten gelangt ist. Dieses Mittel war bis zum gegenständlichen Fall auf der Homepage des Österreichischen Anti-Doping Labors in Seibersdorf als unbedenklich eingestuft gewesen.

Die Dauer der Sperre sowie die Anerkennung „außergewöhnlicher Umstände“ entspricht auch dem Urteil des Internationalen Ruderverbandes FISA, wie es im ident gelagerten Fall der österreichischen Ruderer Helfried Jurtschitsch, Martin Kobau und Norbert Lambing ausgesprochen wurde.
katzenbeisser

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