Verschärfte Anti-Doping Regeln im ÖLV

Keine Förderungen und keine Entsendung zu internationalen Meisterschaften für gedopte Sportler mit Sperren über sechs Monaten

Der Vorstand des Österreichischen Leichtathletik-Verbandes hat eine wesentliche Ergänzung zu den geltenden Anti-Doping-Bestimmungen beschlossen, die ein klares Signal für Fairness im Sport geben und sich entschieden von betrügerischem Verhalten distanzieren. Athleten oder Athletinnen, die wegen eines Dopingvergehens (Verfahren ab dem 1.1.2010) eine Sperre von länger als sechs Monaten zu verbüßen haben, werden künftig nicht mehr in einen ÖLV-Kader aufgenommen. Sie erhalten vom ÖLV keine Förderungen mehr und werden darüber hinaus nicht für internationale Meisterschaften bzw. Veranstaltungen (z.B. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Europacup, Länderkämpfe) nominiert.

Der ÖLV nimmt damit eine Vorreiterrolle im Anti-Doping-Kampf ein und ist der erste österreichische Fachverband, der einen solchen Schritt setzt. Der Vorstandsbeschluss muss noch vom Verbandstag am 24. April 2010 bestätigt werden.

Diese Regelungen stehen im Einklang mit diversen nationalen wie internationalen Sanktionen für Sportler, die nach einer Dopingsperre wieder aktiv werden.

• Anti-Doping Bundesgesetz: Seit 1.1.2010: Lebenslänglicher Ausschluss wegen Dopingvergehen gesperrter erwachsener Sportler und Betreuungspersonen von der Bundessportförderung. (vgl. ADBG 2007 - §3)
• ÖOC-Vorstandsbeschluss (29.5.2007): "Der ÖOC-Vorstand hat beschlossen, hinkünftig alle des Dopings verurteilten Personen von einer Akkreditierung bei Olympischen Spielen auszuschließen."
• Förderrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe: 10. Im Falle eines Vorliegens eines rechtskräftig nachgewiesenen Dopingvergehens ist der betroffene Sportler auf Lebzeiten von der Möglichkeit jeglicher Förderung durch die Österreichische Sporthilfe ausgeschlossen.
• Internationales Olympisches Comité: "Das IOC-Exekutivkomitee hat beschlossen, dass jeder Athlet, der für mehr als sechs Monate gesperrt wird, nicht an den nächsten Spielen teilnehmen darf".
• Geltende Bestimmung hinsichtlich Teilnahme bei Leichtathletik-Europameisterschaften von European Athletics: 103.2.2. No athlete who, pursuant to IAAF Rule 40, has been declared ineligible to compete for at least 2 (two) years may take part in the edition of the European Athletics Championships next following the conclusion of the period of ineligibility.
 

ÖLV | 1.3.2010

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